Satzung des Thüringer Wanderverbandes

§ 1 Name und Sitz des Thüringer Wanderverbandes

(1) Der Thüringer Wanderverband führt den Namen „Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine Landesverband Thüringen e.V.“. In seiner Öffentlichkeitsarbeit nutzt er die vereinfachte Bezeichnung „Thüringer Wanderverband“.

(2) Der Thüringer Wanderverband hat seinen Sitz in Eisenach und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Thüringer Wanderverbandes

(1) Der Thüringer Wanderverband ist der Dachverband von Gebirgs- und Wandervereinen im Gebiet des Freistaats Thüringen.

(2) Zweck des Verbands ist:

a) die Pflege des Wandersports für jedermann,

b) die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde und

c) die Förderung des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes in Thüringen.

(3) Der Satzungszweck wird vorrangig verwirklicht durch:

a) die Förderung des Wanderns in den Zweigvereinen und Ortsgruppen des Thüringer Wanderverbandes,

b) Gestaltung, Ausweisung, Pflege, Unterhaltung und Markierung von Wanderwegen und der Wanderinfrastruktur,

c) die Pflege der Kulturwerte und des Heimatgedankens, insbesondere des Thüringer Brauchtums mit seinen typischen Erscheinungsformen in Sitte, Tracht, Mundart und Volkskunst,

d) Aktivitäten im Bereich des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes,

e) das Eintreten für den Schutz und die Erhaltung der Denkmale,

f) die Förderung der Herausgabe von Publikationen aller Art, die sich dem Wandern und seinem Umfeld widmen,

g) die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,

h) die Öffentlichkeitsarbeit des Thüringer Wanderverbandes,

i) die Durchführung von Lehrgängen im Sinne des Vereinszwecks,

j) die Pflege einer enge Zusammenarbeit mit allen Mitgliedsvereinen und dabei beratend, orientierend und koordinierend zu wirken,

k) die Zusammenarbeit mit Behörden, Institutionen, Firmen, Verbänden und Vereinen bei der Verwirklichung der Vereinsziele.

(4) Der Thüringer Wanderverband ist unabhängig von Parteien, politischen Organisationen und Konfessionen.

(5) Der Thüringer Wanderverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft im Thüringer Wanderverband

(1) Der Verband hat ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können sein:

a) Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften die dem „Thüringer Wanderverband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e. V.“ angeschlossen und im Freistaat Thüringen aktiv sind. Vereine müssen mit Untergliederungen in Thüringen vertreten sein,

b) Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit gleichen oder ähnlichen Zielen wie die des Thüringer Wanderverbandes,

c) natürliche Personen, soweit sie die Interessen des Thüringer Wanderverbandes vertreten und /oder besonders fördern.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind entsprechend der Ehrenordnung ernannte Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten.

(4) Fördernde Mitglieder sind Vereine, Institutionen, natürliche und juristische Personen, die die Zielsetzung des Verbandes fördern und unterstützen. Die Mitgliedschaft der fördernden Mitglieder erfolgt in Form der Einzelmitgliedschaft. Fördernde Mitglieder haben Rederecht aber kein Stimmrecht.

(5) Die Aufnahme für Mitglieder in den Thüringer Wanderverband muss schriftlich beim Landesvorstand beantragt werden.

(6) Für die Aufnahme einer Juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft als Mitglied in den Thüringer Wanderverband ist die Einreichung der folgenden Dokumente notwendig:

a) der Beschluss über die Antragstellung zur Aufnahme in den Thüringer Wanderverband,

b) der Antrag auf Aufnahme in den Thüringer Wanderverband,

c) die Satzung oder Unterlagen der antragstellenden Juristischen Person oder der rechtsfähigen Personengesellschaft, aus der deren Ziele hervorgehen.

(7) Für die Aufnahme einer natürlichen Person oder eines Fördermitgliedes als Mitglied in den Thüringer Wanderverbandes ist die Einreichung eines Antrages auf Aufnahme und eine Begründung des Antrages notwendig.

(8) Der Landesvorstand des prüft den Antrag auf Mitgliedschaft. Der Landesvorstand beschließt die Aufnahme mit dem Datum des Beginns der Mitgliedschaft. Der Beschluss ist dem Antragsteller und den bisherigen Mitgliedern bekannt zu geben.

(9) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(10) Wird dem Aufnahmeantrag nicht stattgegeben, ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist zu begründen und innerhalb eines Monats vom Tag der Zustellung des ablehnenden Beschlusses an gerechnet beim Landesvorstand einzureichen. Der Landesvorstand legt die Beschwerde der nächsten Delegiertenversammlung zur Entscheidung vor. Diese entscheidet endgültig.

§ 4 Jugendliche Mitglieder

Die jugendlichen Mitglieder des Thüringer Wanderverbandes und der angeschlossenen Organisationen und Verbände (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) sind automatisch Mitglieder in der Deutschen Wanderjugend.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt aus dem Thüringer Wanderverband,

b) durch Ausschluss aus dem Thüringer Wanderverband,

c) durch Auflösung des Thüringer Wanderverbandes,

d) durch Tod des Mitgliedes.

(2) Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich an den Landesvorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zu erklären.

(3) Der Ausschluss ist auf Antrag des Landesvorstandes oder der Delegiertenversammlung zulässig, wenn ein Mitglied der Satzung oder den satzungsgemäß gefassten Beschlüssen und Richtlinien trotz schriftlicher Aufforderung des Landesvorstandes nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Aufforderung Folge leistet oder in den sonst in dieser Satzung vorgesehenen Fällen.

(4) Das Mitglied hat Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Antrages auf Ausschluss zu den Gründen des Ausschlussantrages zu äußern.

(5) Der Ausschlussantrag und die Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes sind von dem Landesvorstand der nächsten Delegiertenversammlung vorzulegen, die über den Antrag endgültig entscheidet.

(6) Ab dem Tag der Zustellung des Ausschlussantrages bis zur Entscheidung der Delegiertenversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

(7) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an den Thüringer Wanderverband. Das ausscheidende Mitglied oder sein Rechtsnachfolger hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Thüringer Wanderverbandes oder auf Herausgabe eines Anteils an diesem Vermögen.

§ 6 Vertretung des Thüringer Wanderverbandes

(1) Der Thüringer Wanderverband wird vertreten durch:

a) den Vereinsvorsitzenden – im Folgenden bezeichnet als Präsident –,

b) dessen zwei gleichberechtigte Stellvertreter – im Folgenden bezeichnet als Vizepräsidenten – und

c) den Schatzmeister.

Sie sind Landesvorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.

(2) Jeweils zwei der Genannten handeln als Gesamtvertretungsberechtigte. Sie vertreten den Thüringer Wanderverband in jeder Form gerichtlich und außergerichtlich.

§ 7 Beitragszahlung

Zur Erfüllung der Aufgaben des Landesverbandes werden Beiträge gemäß einer von der Delegiertenversammlung beschlossenen Beitragsordnung erhoben.

§ 8 Beitragsrückstand

(1) Bleibt ein Mitglied mit der Beitragszahlung teilweise oder vollständig länger als drei Monate im Rückstand, so kann es bis zum Ausgleich des Rückstandes seine Rechte gegenüber dem Thüringer Wanderverband nicht in Anspruch nehmen. (Ruhen der Rechte).

(2) Der Zeitpunkt, von dem ab die Rechte ruhen, ist durch den Landesvorstand festzustellen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(3) Wird der Beitragsrückstand nicht innerhalb eines Jahres ausgeglichen, so kann der Landesvorstand den Ausschluss des Mitglieds bei der nächsten Delegiertenversammlung beantragen.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder des Thüringer Wanderverbandes haben im Rahmen dieser Satzung ein Antrags- und Stimmrecht.

(2) Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben ein Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht und Wahlrecht.

(3) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vorhaben des Thüringer Wanderverbandes sowie an seinen Veranstaltungen teilzunehmen. Hierbei kommen ihnen alle Vergünstigungen zuteil, die durch die Delegiertenversammlung festgelegt werden.

(4) Die Mitglieder des Thüringer Wanderverbandes haben die Pflicht, diesen in seinen satzungsgemäßen Bestrebungen sowie bei der Durchsetzung der in der Satzung verankerten Ziele und Aufgaben zu unterstützen.

(5) Die Mitglieder haben die Pflicht, den in der Beitragsordnung festgesetzten Beitrag zu entrichten.

(6) Durch die Mitgliedschaft im Thüringer Wanderverband wird kein Anspruch auf das Verbandsvermögen begründet.

(7) Die Mitglieder haben die Pflicht, dem Landesvorstand eine zustellfähige Adresse und nach Möglichkeit eine elektronische Adresse (E-Mail-Postfach) und deren Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

§ 10 Mitgliedschaft des Thüringer Wanderverbandes in anderen Vereinen

Mit dem Beschluss der Delegiertenversammlung kann der Thüringer Wanderverband anderen Vereinen mit gleichen oder ähnlichen Zielen beitreten.

§ 11 Organe des Thüringer Wanderverbandes

(1) Die Organe des Thüringer Wanderverbandes sind:

a) die Delegiertenversammlung,

b) der Landesvorstand.

(2) Die Delegiertenversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung stets beschlussfähig.

(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.

(4) Soweit nicht anders geregelt, entscheiden die Organe des Thüringer Wanderverbandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5) Über die Sitzungen der Organe des Thüringer Wanderverbandes sind Protokolle zu führen, die zumindest die in den Sitzungen gefassten Beschlüsse wiedergeben. Die Protokolle sind von dem Präsidenten, bei seiner Abwesenheit von einem der Vizepräsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Die Delegiertenversammlung des Thüringer Wanderverbandes

(1) Die Sitzungen der Delegiertenversammlungen werden durch den Präsidenten oder einen seiner Vizepräsidenten geleitet, sofern kein Versammlungsleiter gewählt wird.

(2) Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des Thüringer Wanderverbandes.

(3) Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der Mitglieder.

(4) Jeder Mitgliedsverein nach § 3 (2) a) und b) kann so viel Delegierte in die Delegiertenversammlung entsenden, wie er Stimmen hat.

(5) Je angefangene 100 Vereinsmitglieder ergibt eine Stimme. Ein Delegierter kann mehrere Stimmen seines Vereins auf sich vereinen. Im Übrigen ist Vertretung unzulässig. Die Stimmabgabe eines Mitgliedes hat einheitlich zu erfolgen. Die Anzahl der Stimmen wird durch die Zahl der dem Thüringer Wanderverband für das vorherige Geschäftsjahr gemeldeten beitragspflichtigen Vereinsmitglieder bestimmt.

(6) Jedes Mitglied nach § 3 (2) c) hat eine Stimme.

(7) Jedes Landesvorstandsmitglied hat eine Stimme. Diese wird nicht auf die Stimmenanzahl seines Vereines angerechnet.

(8) Ein Delegierter kann mehrere Stimmen seines Vereins auf sich vereinen. Im Übrigen ist Vertretung unzulässig. Die Stimmabgabe eines Mitgliedes hat einheitlich zu erfolgen.

(9) Die Delegiertenversammlung muss in jedem Kalenderjahr mindestens einmal stattfinden. Die Einladung muss schriftlich mit 6 Wochen Frist erfolgen und muss Angaben zum Ort, zur Zeit sowie die Tagesordnung beinhalten.

(10) Wenn ein Viertel der Mitglieder nach § 4 (1) es verlangt, muss eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen werden.

(11) Wenn es die Interessen des Thüringer Wanderverbandes erfordern, muss eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen werden.

(12) Auf Antrag eines Mitgliedes nach § 4 (1) ist eine Abstimmung geheim durchzuführen.

(13) An den Zusammenkünften der Delegiertenversammlung können als Zuhörer auch Mitglieder teilnehmen, welche keine Delegierten sind.

(14) Der Delegiertenversammlungen sind alle Fragen, die ihm durch diese Satzung zugewiesen sind, vorbehalten. Dies gilt insbesondere für:

a) die Wahl und Entlastung des Landesvorstandes sowie der zwei Kassenprüfer,

b) die Beratung und Genehmigung des Haushaltsplanes,

c) den Beschluss einer Beitragssatzung,

d) die Satzungsänderung,

e) die Beschlussfassung über Grundstückseigentum,

f) die Beratung und Abstimmung über Anträge, welche Mitgliedsorganisationen / Mitgliedsverbände binnen zwei Wochen seit dem Abgangsdatum des Einberufungsschreibens beim Landesvorstand eingereicht haben,

g) die Bestimmung des Tagungsortes für die nächste Delegiertenversammlung,

h) den Erwerb der Mitgliedschaft bei anderen Vereinen,

i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Thüringer Wanderverbandes,

j) die Beschlussfassung über Beschäftigte des Thüringer Wanderverbandes,

k) alle Grundsatzfragen, soweit diese nicht dem Landesvorstand ausdrücklich übertragen wurden,

l) die Verwendung des Vermögens,

m) den Auslagenersatz für Mandatsträger,

n) Anträge und Beschwerden der Mitglieder, soweit hierfür nicht der Landesvorstand zuständig ist,

o) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,

p) das Ruhen der Rechte eines Mitglieds,

q) die Berufung von hauptamtlichen Landesvorstandsmitgliedern,

r) die Beschlussfassung über Ermächtigung des Landesvorstandes zur Einstellung von Beschäftigten,

s) die Einrichtung einer Geschäftsstelle.

(15) Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll muss mindestens die Tagesordnung und die gefasste Beschlüsse enthalten. Es ist von dem Präsidenten, bei seiner Abwesenheit von einem der Vizepräsidenten und vom Schriftführer mit Angabe von Datum und Sitzungsort zu unterzeichnen.

§ 13 Der Landesvorstand des Thüringer Wanderverbandes

(1) Der Landesvorstand gemäß §6 ist im Innenverhältnis an die Beschlüsse der Delegiertenversammlung gebunden.

(2) Der Landesvorstand kann durch folgende Fachwarte und Beisitzer erweitert werden:

a) Landesjugendwart,

b) Landeskulturwart,

c) Landesnaturschutzwart,

d) Landesmedienwart,

e) Landeswanderwart,

f) Landeswegewart und

g) bis zu drei Beisitzer.

(3) Die Mitglieder dieses Landesvorstandes haben in der Landesvorstandssitzung jeweils eine Stimme.

(4) Landesvorstandssitzungen sind nach ordnungsgemäßer Ladung stets beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einer einfachen Stimmenmehrheit gefasst.

(5) Der Landesvorstand des Thüringer Wanderverbandes führt dessen Geschäfte.

(6) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Der Landesvorstand ist für alle Personalangelegenheiten der Mitarbeiter zuständig, die von der Delegiertenversammlung beschlossenen wurden. Sie stellt diese ein und entlässt sie, regelt die Geschäftsverteilung und überwacht deren Tätigkeit.

§ 14 Präsident des Thüringer Wanderverbandes

(1) Der Präsident des Thüringer Wanderverbandes ist der Repräsentant des Thüringer Wanderverbandes. Er koordiniert die Arbeit der Landesvorstandsmitglieder.

(2) Dem Präsidenten obliegen:

a) die Kontaktpflege zu allen Personen und Institutionen, die sich mit Aufgaben befassen, die für den Thüringer Wanderverband von Bedeutung sind,

b) die Einberufung von Vertreterversammlungen, Landesvorstands- und Verbandsbeiratssitzungen sowie Leitung dieser Veranstaltungen.

(3) Der Präsident ist für die Geschäfte zuständig, die nicht in den Aufgaben- und Tätigkeitsbereich eines anderen Landesvorstandsmitgliedes fallen.

(4) Der Präsident darf ihm übertragene Geschäfte allgemein oder im Einzelnen auf andere Landesvorstandsmitglieder übertragen.

§ 15 Vizepräsidenten

Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten bei dessen Verhinderung bei der Wahrnehmung seiner Geschäfte. Darüber hinaus erledigen sie die ihnen vom Präsidenten übertragenen Geschäfte.

§ 16 Schatzmeister

Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte und die Mitgliederübersichten des Thüringer Wanderverbandes in eigener Verantwortung und Zuständigkeit. Der Schatzmeister erstellt den Jahresfinanzbericht und den Haushaltsentwurf. Er ist auf Anforderung des Landesvorstandes diesem jederzeit rechenschaftspflichtig.

§ 17 Fachwarte

Die Fachwarte des Thüringer Wanderverbandes führen im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Thüringer Wanderverbandes die ihren Tätigkeitsbereich entsprechende Aufgaben durch. Entstehen dabei für den Thüringer Wanderverband Kosten, so sind die Maßnahmen vor deren Beginn mit dem Landesvorstand abzustimmen.

§ 18 Wahlzeiten

(1) Die Mitglieder des Landesvorstandes mit Ausnahme des Landes-Jugendwartes werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und zwar jedes Mitglied einzeln für sein Amt.

(2) Der Landesjugendwart, welcher von der Deutschen Wanderjugend – Landesverband Thüringen gewählt wird, ist geborenes Mitglied des Landesvorstandes.

(3) Scheidet ein Mitglied des Landesvorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, kann durch den Landesvorstand bis zur nächsten Wahl ein Nachfolger in den Landesvorstand ohne Stimmrecht kooptiert werden.

(4) Ist eine Landesvorstandsfunktion nicht besetzt, kann der Landesvorstand für die jeweilige Funktion bis zur nächsten Wahl eine Besetzung ohne Stimmrecht vornehmen.

(5) Der Landesvorstand arbeitet grundsätzlich im Ehrenamt.

§ 19 Verbandsbeirat

(1) Der Landesvorstand kann einen Verbandsbeirat berufen, dem auch Nichtmitglieder angehören dürfen. Er soll dem Landesvorstand die Möglichkeit geben, die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Vereinen sowie den amtlichen Stellen zu fördern und die Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Verbandsaufgaben wirksamer zu gestalten.

(2) Der Verbandsbeirat wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen und tagt unter seiner Leitung.

§ 20 Finanzen des Thüringer Wanderverbandes

(1) Die zur Erreichung der Verbandsziele und zur Durchführung aller Aufgaben benötigten finanziellen Mittel sollen neben den Mitgliedsbeiträgen durch Spenden und öffentliche Beihilfen aufgebracht werden.

(2) Alle Finanzmittel des Thüringer Wanderverbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aufs Mitteln des Thüringer Wanderverbandes.

(3) Der Thüringer Wanderverband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(4) Für die ehrenamtliche Arbeit können Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Deren Höhe und Art und Weise der Zahlung kann durch die Delegiertenversammlung beschlossen werden.

§ 21 Haushalts- und Kassenwesen

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Für jedes Geschäftsjahr muss der Landesvorstand einen Haushaltsplan aufstellen und der Delegiertenversammlung zur Genehmigung vorlegen.

(3) Über alle Ansätze des Haushaltsplanes darf der Landesvorstand im Rahmen ihrer Zweckbestimmung verfügen. Der Haushaltsplan ist in sich deckungsfähig.

(4) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

(5) Unverzüglich nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres muss der Schatzmeister eine Jahresabrechnung erstellen.

(6) Die Richtigkeit der Jahresabrechnung sowie das gesamte Kassen- und Rechnungswesen ist von zwei Kassenprüfern zu kontrollieren, welche nach jeder Prüfung den Landesvorstand und zu jeder Delegiertenversammlung die Delegierten über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten.

(7) Der Landesvorstand erhält lediglich Reisekosten und Tagegeld, deren Höhe die Delegiertenversammlung beschließt, sowie den Ersatz ihrer sonstigen baren Auslagen.

§ 22 Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder der Organe des Thüringer Wanderverbandes sein. Sie sind der Delegiertenversammlung verantwortlich. Während ihrer Wahlzeit prüfen sie mindestens einmal jährlich die Kassenführung auf ihre Richtigkeit und die Beachtung der Haushaltsansätze. Sie berichten über das Ergebnis dieser Prüfung der Delegiertenversammlung. Der Bericht soll eine Aussage darüber enthalten, ob die Prüfer eine Entlastung des Landesvorstandes empfehlen.

(2) Scheiden ein oder mehrere Kassenprüfer vorzeitig aus dem Amt aus, wählt die Delegiertenversammlung für den Rest der Wahlperiode einen oder mehrere Nachfolger.

§ 23 Ehrenordnung

(1) Die Delegiertenversammlung kann eine Ehrenordnung beschließen.

(2) In der Ehrenordnung können abweichend von der Satzung Regelungen zur Mitgliedschaft, Stimmberechtigung und Beitragspflicht beschlossen werden.

§ 24 Satzungsänderung

(1) Eine beabsichtigte Satzungsänderung muss mit der Einladung und beigefügten Tagesordnung für die Delegiertenversammlung bekannt gegeben werden.

(2) Zur Satzungsänderung bedarf es der Mehrheit von 2/3 der in der Delegiertenversammlung abgegebenen Stimmen.

§ 25 Auflösung des Thüringer Wanderverbandes

(1) Die Auflösung des Thüringer Wanderverbandes kann nur eine Delegiertenversammlung beschließen, welche eigens zu diesem Zweck einberufen ist.

(2) Zur Auflösung des Thüringer Wanderverbandes bedarf es der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen einer nach Absatz 1 einberufenen Delegiertenversammlung.

(3) Die Liquidatoren sind die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes, soweit die Delegiertenversammlung nichts anderes bestimmt.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Thüringer Wanderverbandes an den Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e. V. Sitz Kassel, der es unmittelbar und ausschließlich für seine satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat.

§ 26 Schriftform, Einladungen, Zustelladressen

(1) Soweit diese Satzung die Übermittlung von Informationen oder Einladungen in schriftlicher Form vorsieht, kann dies auch elektronisch, insbesondere durch E-Mail an die letzte vom Empfänger zur Zustellung bekannt gegebene E-Mail-Adresse erfolgen. Für die elektronische Zustellung per E-Mail ist es nicht erforderlich, die Nachricht mit einer elektronischen Signatur zu versehen.

(2) Liegt keine E-Mail-Adresse vor, genügt für eine Fristwahrung die Übermittlung der Information oder Einladung an die zuletzt von dem Mitglied bekannt gegebene Kontaktadresse.

(3) Die jeweilige Aktualität der Kontakt-und Zustelladresse geht zu Lasten des jeweiligen Mitgliedes. Es ist verpflichtet, seine Kontaktdaten selbstständig und unaufgefordert zu aktualisieren und dem Thüringer Wanderverband unverzüglich bekannt zu geben.

§ 27 Gleichstellungsklausel

Soweit in dieser Satzung die männliche Form verwendet wird, gilt sie für beide Geschlechter.

§ 28 Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 29.03.2014 in Jena beschlossen worden und löst die am 29.10.2011 in Eisenach beschlossene Satzung ab.

§ 29 Übergangsbestimmungen

Mit in Kraft treten dieser Satzung sind der Landesvorstand und die Kassenprüfer neu zu wählen.

§ 30 Schlussbestimmungen

Soweit diese Satzung keine Bestimmungen trifft, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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