Ehrenordnung des Thüringer Wanderverbandes

§ 1 Art der Auszeichnungen

Der Thüringer Wanderverband kann folgende Auszeichnungen verleihen:

1. Goldene Ehrennadel des Thüringer Wanderverbandes,

2. Silberne Ehrennadel des Thüringer Wanderverbandes,

3. Ehrenurkunde des Thüringer Wanderverbandes.

§ 2 Art der Ehrungen

Der Thüringer Wanderverband kann folgende Ehrungen vornehmen:

1. Ernennung zum Ehrenmitglied des Thüringer Wanderverbandes,

2. Ernennung zum Ehrenpräsident des Thüringer Wanderverbandes.

§ 3 Verleihung der Goldenen Ehrennadel des Thüringer Wanderverbandes

(1) Die Goldene Ehrennadel des Thüringer Wanderverbandes kann für herausragende Verdienste um den Landesverband verliehen werden.

(2) Voraussetzung ist, dass der Auszuzeichnende im Aufgabengebiet des Landesverbandes mehrjährig tätig geworden ist. Die Mitarbeit allein auf der Ebene eines Hauptvereins reicht für die Auszeichnung nicht aus.

(3) In der Regel soll der Auszuzeichnende im Besitz aller möglichen Auszeichnungen des Hauptvereins sein, der den Vorschlag zur Auszeichnung einbringt. Das gilt nicht für Persönlichkeiten, die ausschließlich auf Landesverbandsebene tätig sind.

(4) An Förderer und Persönlichkeiten außerhalb des Landesverbandes kann die Verleihung erfolgen, soweit diese sich um Heimat, Natur und Wandern besondere Verdienste erworben haben.

(5) Das Vorschlagsrecht liegt beim Landesvorstand und bei den Hauptvereinen. Über die Vergabe selbst entscheidet der erweiterte Landesvorstand.

§ 4 Verleihung der Silbernen Ehrennadel des Thüringer Wanderverbandes“

(1) Die „Silberne Ehrennadel des Thüringer Wanderverbandes“ kann für herausragende Verdienste um den Landesverband verliehen werden.

(2) Voraussetzung ist, dass der Auszuzeichnende im Aufgabengebiet des Landesverbandes tätig geworden ist. Die Mitarbeit allein auf der Ebene eines Hauptvereins reicht für die Auszeichnung nicht aus.

(3) An Förderer und Persönlichkeiten außerhalb des Landesverbandes kann die Verleihung erfolgen, soweit diese sich um Heimat, Natur und Wandern besondere Verdienste erworben haben.

(4) Das Vorschlagsrecht liegt beim Landesvorstand und bei den Hauptvereinen. Über die Vergabe selbst entscheidet der erweiterte Landesvorstand.

§ 5 Verleihung der Ehrenurkunde

(1) Die Ehrenurkunde kann für Verdienste um den Landesverband verliehen werden.

(2) An Förderer und Persönlichkeiten außerhalb des Landesverbandes kann die Verleihung erfolgen, soweit diese sich um Heimat, Natur und Wandern besondere Verdienste erworben haben.

(3) Das Vorschlagsrecht liegt beim Landesvorstand und bei den Hauptvereinen. Über die Vergabe selbst entscheidet der erweiterte Landesvorstand.

§ 6 Aushändigung der Auszeichnungen

(1) Die Aushändigung der Goldenen Ehrennadel mit Urkunde erfolgt durch den Präsidenten oder einen Vizepräsidenten im Regelfall während des Thüringer Wandertages.

(2) Die Aushändigung der Silbernen Ehrennadel mit Urkunde erfolgt im Regelfall durch Mitglieder des Landesvorstandes. Für Vereinsmitglieder kann die Aushändigung in Ausnahmefällen durch den Vereinsvorsitzenden erfolgen, in dessen Verein der Auszuzeichnende tätig ist, im würdigen Rahmen einer Vereinsveranstaltung.

(3) Die Aushändigung der Ehrenurkunde erfolgt durch Mitglieder des Landesvorstandes. Für Vereinsmitglieder kann die durch den Vereinsvorsitzenden erfolgen, in dessen Verein der Auszuzeichnende tätig ist.

§ 7 Ernennung zum Ehrenmitglied des Thüringer Wanderverbandes

(1) Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann für langjährige herausragende Verdienste um den Landesverband erfolgen.

(2) Voraussetzung ist, dass der Auszuzeichnende im Aufgabengebiet des Landesverbandes mehrjährig tätig geworden ist. Die Mitarbeit allein auf der Ebene eines Hauptvereins reicht für die Auszeichnung nicht aus.

(3) In der Regel soll der Auszuzeichnende im Besitz aller möglichen Auszeichnungen des Hauptvereins sein, der den Vorschlag zur Auszeichnung einbringt. Das gilt nicht für Persönlichkeiten, die ausschließlich auf Landesverbandsebene tätig sind.

(4) An Förderer und Persönlichkeiten außerhalb des Landesverbandes kann die Verleihung erfolgen, soweit diese sich um Heimat, Natur und Wandern besondere Verdienste erworben haben.

(5) Das Vorschlagsrecht liegt beim Landesvorstand und bei den Hauptvereinen. Über die Vergabe selbst entscheidet die Delegiertenversammlung.

§ 8 Ernennung zum Ehrenpräsidenten des Thüringer Wanderverbandes

(1) Die Ernennung zum Ehrenpräsidenten kann für langjährige herausragende Tätigkeit als Präsident des Thüringer Wanderverbandes erfolgen.

(2) Das Vorschlagsrecht liegt beim Landesvorstand. Über die Vergabe selbst entscheidet die Delegiertenversammlung.

§ 9 Rechte und Pflichten der Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder

(1) Die Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder werden zu Sitzungen der Organe des Thüringer Wanderverbandes eingeladen. Zu Sitzungen des Landesvorstandes können sie eingeladen werden, wenn das Gremium hierfür einen konkreten Anlass sieht und dies zuvor beschließt.

(2) Soweit es sich um Beschlussgremien handelt, nehmen Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder mit beratender Stimme teil.

(3) Soweit Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder gemäß Absatz (1) aktiv werden, über-nimmt der Thüringer Wanderverband entsprechend seiner jeweils geltenden Reisekostenregelung die entstehenden Kosten.

(4) Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder haben sich in besonderem Maße satzungsgerecht zu verhalten. Bei groben Verstößen kann die Delegiertenversammlung den Entzug des Ehrenstatus beschließen und öffentlich bekannt machen. Das Verfahren hierzu richtet sich analog nach den Regularien in der Satzung des Thüringer Wanderverbandes für den Ausschluss eines Mitgliedes.

§ 10 Gleichstellungsklausel

Soweit in dieser Ehrenordnung die männliche Form verwendet wird, gilt sie für beide Geschlechter.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Ehrenordnung ist am 29.03.2014 in Jena beschlossen worden und löst die am 13. Oktober 2001 in Bad Blankenburg beschlossene Ehrenordnung ab. Sie tritt mit Beschluss der Delegiertenversammlung in Kraft.

>Ehrenordnung Thüringer Wanderverband << hier herunterladen